ZPO – § 1055: Wirkungen des Schiedsspruchs

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens


§ 1055:Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.