Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055:Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 1055:Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.