ZPO – § 602: Wechselprozess

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess


§ 602:Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.