Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1070:Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.