ZPO – § 19a: Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 2: Gerichtsstand


§ 19a:Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.