Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 187:Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.