ZPO – § 1075: Sprache eingehender Ersuchen

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783


§ 1075:Sprache eingehender Ersuchen

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.