ZPO – § 143: Anordnung der Aktenübermittlung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung


§ 143:Anordnung der Aktenübermittlung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.