ZPO – § 923: Abwendungsbefugnis

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung


§ 923:Abwendungsbefugnis

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.