ZPO – § 530: Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung


§ 530:Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.