ZPO – § 218: Entbehrlichkeit der Ladung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen


§ 218:Entbehrlichkeit der Ladung

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.