Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
§ 218:Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.