ZPO – § 744a: Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 744a:Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.