Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478:Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§ 478:Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.