ZPO – § 517: Berufungsfrist

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung


§ 517:Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.