ZPO – § 1083: Übersetzung

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland


§ 1083:Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.