Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1083:Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.