Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 802:Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
§ 802:Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.