ZPO – § 1026: Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 1026:Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.