ZPO – § 1120: Mehrsprachige Formulare

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191


§ 1120:Mehrsprachige Formulare

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.