Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 150:Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.