ZPO – § 150: Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung


§ 150:Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.