Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 747:Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.