ZPO – § 747: Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 747:Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.