ZPO – § 245: Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens


§ 245:Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.