ZPO – § 1114: Anfechtung der Anpassung eines Titels

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland


§ 1114:Anfechtung der Anpassung eines Titels

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

1.
im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
2.
im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
3.
im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.