ZPO – § 560: Nicht revisible Gesetze

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision


§ 560:Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.