ZPO – § 65: Aussetzung des Hauptprozesses

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit


§ 65:Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.