Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 65:Aussetzung des Hauptprozesses
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.