ZPO – § 1087: Zuständigkeit

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 1087:Zuständigkeit

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.