ZPO – § 605a: Scheckprozess

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess


§ 605a:Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.