Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 2: Urteil
§ 314:Beweiskraft des Tatbestandes
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.