ZPO – § 63: Prozessbetrieb; Ladungen

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 2: Streitgenossenschaft


§ 63:Prozessbetrieb; Ladungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.