ZPO – § 394: Einzelvernehmung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 7: Zeugenbeweis


§ 394:Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.