ZPO – § 504: Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten


§ 504:Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.