Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
§ 291:Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 291:Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.