Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1068:Elektronische Zustellung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.