ZPO – § 781: Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 781:Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.