Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 5:Mehrere Ansprüche
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.