ZPO – § 587: Klageschrift

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens


§ 587:Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.