ZPO – § 84: Mehrere Prozessbevollmächtigte

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände


§ 84:Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.