Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84:Mehrere Prozessbevollmächtigte
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.