ZPO – § 3: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften


§ 3:Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.