Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 918:Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.