ZPO – § 918: Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung


§ 918:Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.