ZPO – § 496: Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten


§ 496:Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.