ZPO – § 783: Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 783:Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.