ZPO – § 928: Vollziehung des Arrestes

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung


§ 928:Vollziehung des Arrestes

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.