Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 4: Verteilungsverfahren
§ 882:Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.