ZPO – § 785: Vollstreckungsabwehrklage des Erben

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 785:Vollstreckungsabwehrklage des Erben

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.