ZPO – § 403: Beweisantritt

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 8: Beweis durch Sachverständige


§ 403:Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.