Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8: Beweis durch Sachverständige
§ 403:Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
§ 403:Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.