ZPO – § 939: Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung


§ 939:Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.