ZPO – § 730: Anhörung des Schuldners

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 730:Anhörung des Schuldners

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.