ZPO – § 1107: Ausländische Vollstreckungstitel

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 2: Zwangsvollstreckung


§ 1107:Ausländische Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.