Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1: Erkenntnisverfahren
§ 1102:Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.