ZPO – § 1102: Urteil

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1: Erkenntnisverfahren


§ 1102:Urteil

Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.