Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495a:Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.