ZPO – § 82: Geltung für Nebenverfahren

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände


§ 82:Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.