Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 82:Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.