ZPO – § 944: Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung


§ 944:Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.